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Hände am PC mit halbtransparenten Symbolen im Overlay, die Häuser und Gebäude darstellen.

Aktuell wird der digitale Immobilienvollzug für viele Behörden deutlich konkreter. Was bisher in den meisten Fällen papierbasiert, per Post oder über manuelle Abstimmungen lief, soll künftig stärker elektronisch abgebildet werden. Besonders relevant ist dabei der Austausch zwischen Notariaten und Behörden.

Das im Juni 2026 verkündete eNoVA-Gesetz zielt auf die Digitalisierung des Austausches zwischen Verwaltungen und Notaren ab. Für Genehmigungsbehörden, Bauverwaltungen, Grundstücksverkehrsbehörden und Rechtsämter bedeutet das: Grundbuchrelevante Bescheinigungen, Genehmigungen und Erklärungen müssen nicht nur digital erstellt werden, sondern sollten in Zukunft auch so signiert, übermittelt und gespeichert werden, dass ihre Herkunft, Integrität und Verwendbarkeit im Verfahren nachvollziehbar bleiben.

Dabei reicht es häufig nicht aus, ein Papierdokument einfach als PDF zu speichern. Im digitalen Immobilienvollzug spielen auch strukturierte Daten, XJustiz-XML, qualifizierte elektronische Signaturen und Zertifikate mit Organisationsangaben eine wichtige Rolle.

Für Behörden ist daher frühzeitig zu klären:

  • welche Personen signieren dürfen
  • welche Organisationsinformationen in Zertifikaten sichtbar sein sollen
  • welche Fachverfahren angebunden werden müssen
  • wie sich XML-Datensätze in digitale Workflows integrieren lassen

Von eNoVA betroffen sein können alle Dokumente und Daten, die im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften benötigt werden. Welche konkreten Dokumente und Verfahrensschritte im Einzelfall betroffen sind, hängt von der jeweiligen Zuständigkeit, dem Fachverfahren und den rechtlichen Vorgaben des konkreten Verwaltungsbereichs ab.

Für eNoVA-Behörden entstehen daraus mehrere Handlungsfelder:

  • elektronische Annahme und Verarbeitung von Anfragen aus Notariaten
  • digitale Erstellung grundbuchrelevanter Erklärungen
  • Nutzung strukturierter Datenformate, insbesondere XML bzw. XJustiz
  • sichere Übermittlung über geeignete Kommunikationswege
  • Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen oder geeigneter Zertifikatsnachweise
  • organisatorische Regelungen für Signaturberechtigungen, Vertretungen und Nachweisführung

 

Damit wird eNoVA nicht nur zu einem IT-Projekt, sondern auch zu einem Organisations- und Compliance-Thema für Behörden.

§ 137 Abs. 2 GBO: Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 137 Abs. 2 GBO enthält relevante Vorgaben für elektronische Dokumente im Grundbuchverfahren. Dieser Absatz ist für Behörden vor allem deshalb relevant, weil elektronische Dokumente im Grundbuchverfahren nachvollziehbar einer Person und einer Stelle zugeordnet werden können müssen. In vielen Konstellationen spielt dabei die qualifizierte elektronische Signatur eine zentrale Rolle. Welche konkrete Form im jeweiligen Verfahren erforderlich ist, sollte jedoch immer fachlich und rechtlich geprüft werden.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES) für Behörden

Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die höchste Vertrauensstufe elektronischer Signaturen im europäischen Rechtsrahmen. Im behördlichen Kontext dient die QES vor allem dazu, eine elektronische Erklärung einer natürlichen Person zuzuordnen. Anders als ein rein organisationsbezogenes Siegel macht die QES sichtbar, welche konkrete Person den Inhalt signiert hat.

Die QES kommt zum Einsatz, wenn eine Erklärung nicht nur von „der Behörde“ stammen soll, sondern einer zuständigen Bearbeiterin, einem Amtsleiter, einer zeichnungsberechtigten Person oder einer anderen natürlichen Person zugeordnet werden muss.

Ein qualifiziertes Signaturzertifikat kann zusätzlich Organisationsangaben enthalten. Möglich sind beispielsweise Angaben wie:

  • Name der Organisation: „Stadt Musterstadt“,
  • Organisationseinheit: „Rechtsamt“,
  • Organisationseinheit: „Bauverwaltung“,
  • Organisationseinheit: „Grundstücksverkehrsbehörde“,
  • Landkreis, Gemeinde, Amt oder zuständige Verwaltungseinheit.

 

Solche Angaben müssen vor Ausstellung des Zertifikats geprüft werden. Die Behördenzugehörigkeit der signierenden Person kann typischerweise durch eine Bestätigung einer vertretungsberechtigten Person der Behörde oder durch einen vergleichbaren geeigneten Nachweis belegt werden. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Vertrauensdiensteanbieter, vom Zertifikatstyp und von den jeweiligen Prüfprozessen ab.

QES, Siegel oder Attributzertifikat: Was ist zu prüfen?

Mitarbeitende der Verwaltung sollten je nach Vorgabe definieren, ob eine QES, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder ein qualifiziertes Attributzertifikat benötigt wird. Diese Instrumente erfüllen unterschiedliche Funktionen und sollten nicht gleichgesetzt werden.

Eine QES weist wie oben erwähnt die Willens- oder Wissenserklärung einer natürlichen Person nach.

Ein qualifiziertes elektronisches Siegel hingegen weist die Herkunft eines elektronischen Dokuments oder Datensatzes von einer Organisation nach. Es belegt die organisatorische Herkunft und Integrität.

Technisch lassen sich QES und Siegel sowohl per API, als auch als cloud-basierte Lösung oder mit einem lokalen Token umsetzen.

Ein qualifiziertes Attributzertifikat kann zusätzliche Eigenschaften, Rollen oder Funktionen einer Person nachweisen. Dazu können beispielsweise eine amtliche Funktion, eine Behördenzugehörigkeit oder eine bestimmte Rolle gehören, sofern diese Attribute verlässlich geprüft und zertifikatsseitig abgebildet werden können.

Daraus ergibt sich eine praktische Prüfmatrix:

  • Soll eine natürliche Person eine Erklärung signieren?
    • > QES
  • Soll die Herkunft von einer Behörde oder Organisation nachgewiesen werden?
    • > Qualifiziertes elektronisches Siegel
  • Soll eine bestimmte Rolle, Funktion oder Zugehörigkeit zusätzlich nachgewiesen werden?
    • > Qualifiziertes Attributzertifikat oder Zertifikat mit geprüften Organisationsangaben
  • Müssen strukturierte Daten maschinenlesbar abgesichert werden?
    • > XML-Signatur, ggf. mit qualifiziertem Signaturniveau

Welche Variante erforderlich oder ausreichend ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Behörden sollten dies für jedes Verfahren gesondert prüfen.

XML-Signaturen und XJustiz

Der elektronische Austausch zwischen Notariaten, Behörden, Gerichten und weiteren Stellen betrifft nicht nur Dokumente, sondern zunehmend auch strukturierte Daten.

Solche Strukturdatensätze können maschinell verarbeitet, validiert und in Fachverfahren übernommen werden. Genau darin liegt ein wesentlicher Vorteil digitaler Verfahren: Daten müssen nicht erneut manuell erfasst werden, Medienbrüche werden reduziert und Bearbeitungsprozesse lassen sich besser automatisieren.

In angrenzenden Justiz- und Verwaltungsverfahren spielen XML-basierte Standards wie XJustiz bereits eine wichtige Rolle. Ob und in welcher Form XJustiz im konkreten eNoVA-Verfahren relevant wird, hängt jedoch von den rechtlichen Vorgaben ab.

Für Behörden ist deshalb nicht nur die Frage wichtig, wie ein PDF oder Dokument signiert wird. Ebenso relevant kann sein, ob strukturierte XML-Datensätze signiert, geprüft und archiviert werden können.

Was ist eine XML-Signatur?

Der W3C-Standard für XML-Signaturen beschreibt, wie digitale Signaturen in XML-Strukturen abgebildet und mit XML-Daten oder referenzierten Daten verknüpft werden können. Eine XML-Signatur schützt strukturierte Daten vor unbemerkter Veränderung und ermöglicht die technische Prüfung der Integrität. Die XML-Signatur erlaubt das Signieren von Daten jeglicher Art, sofern sie in ein XML-Dokument eingebettet oder über eine URI referenzierbar sind.

QES per API: Integration in Fachverfahren

Für Behörden mit etablierten Fachverfahren ist eine manuelle Signatur einzelner Dateien oft nicht ausreichend skalierbar. Wenn Anträge, Genehmigungen oder Erklärungen direkt in einem Fachverfahren erzeugt werden, sollte auch der Signaturprozess möglichst nahtlos in diesen Workflow integriert werden.

Eine QES per API kann hier eine zentrale Rolle spielen. Das Fachverfahren stößt den Signaturprozess über eine Schnittstelle an, übergibt den zu signierenden Datensatz und erhält anschließend den qualifiziert signierten Datensatz, die Signaturdatei oder einen geeigneten Signaturnachweis zurück. Je nach technischer Architektur kann dies für PDF-Dokumente, XML-Datensätze oder andere signaturfähige Formate umgesetzt werden.

Ein typischer Ablauf kann wie folgt aussehen:

  1. Das Fachverfahren erzeugt eine Genehmigung, Bescheinigung oder Erklärung.
  2. Der relevante Inhalt wird als PDF, XML oder XJustiz-XML-Datensatz bereitgestellt.
  3. Die signierende Person wird authentifiziert.
  4. Die QES wird ausgelöst.
  5. Der signierte Datensatz wird an das Fachverfahren zurückgegeben.
  6. Das Ergebnis wird gespeichert, übermittelt oder an ein nachgelagertes System weitergegeben.

 

Eine API-Integration reduziert Medienbrüche und unterstützt einheitliche Prozesse. Zugleich müssen Berechtigungen, Protokollierung, Vertretungsregelungen und Fehlerbehandlung sauber geplant werden.

Organisatorische Vorbereitung für Behörden

Bevor eine Behörde eine QES- oder XML-Signaturlösung einführt, sollten mehrere organisatorische Fragen geklärt werden. Erfahrungsgemäß sind diese Punkte für eine erfolgreiche Umsetzung mindestens ebenso wichtig wie die technische Integration.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Welche Fachbereiche sind betroffen?
  • Welche Dokumente oder Datensätze müssen signiert werden?
  • Welche Verfahren fallen unter eNoVA oder den digitalen Immobilienvollzug?
  • Wie viele Personen sollen qualifiziert elektronisch signieren?
  • Welche Rollen oder Funktionen haben diese Personen?
  • Welche jährlichen Signaturvolumina sind zu erwarten?
  • Welche Organisationsangaben sollen im qualifizierten Signaturzertifikat erscheinen?
  • Wer darf Behördenzugehörigkeit oder Zeichnungsberechtigung bestätigen?
  • Welche Vertretungsregelungen gelten?
  • Welche Fachverfahren müssen angebunden werden?
  • Müssen XJustiz-XML-Datensätze signiert werden?
  • Wie werden signierte Daten archiviert und geprüft?
  • Welche Anforderungen bestehen an Protokollierung und Nachvollziehbarkeit?

 

Auch die Kommunikation mit Notariaten und Grundbuchämtern sollte frühzeitig berücksichtigt werden. Nur wenn Datenformat, Signaturart, Übermittlungsweg und Prüfmechanismus zusammenpassen, kann der digitale Immobilienvollzug effizient funktionieren.

Wie SIGN8 unterstützt

Wir unterstützen Behörden dabei, qualifizierte elektronische Signaturen in digitale Verwaltungsprozesse zu integrieren. Dazu gehören qualifizierte Signaturzertifikate für Mitarbeitende, geprüfte Organisationsangaben im Zertifikat, API-fähige Signaturprozesse sowie die Möglichkeit, nicht nur PDF-Dokumente, sondern auch XML-Datensätze zu signieren. Gerade für eNoVA-Szenarien kann dies wichtig sein, wenn strukturierte Daten direkt aus Fachverfahren heraus abgesichert und weiterverarbeitet werden sollen.

Im Überblick:

  • Bereitstellung qualifizierter elektronischer Signaturen
  • qualifizierte Signaturzertifikate mit geprüften Organisationsangaben
  • Abbildung von Organisationseinheiten
  • Prüfung der Behördenzugehörigkeit vor Zertifikatsausstellung
  • Unterstützung bei Zertifikats- und Signaturprozessen für natürliche Personen
  • technische Integration von QES-Prozessen in Fachverfahren
  • API-fähige Signaturprozesse für digitale Workflows
  • Möglichkeit, XML-Datensätze zu signieren
  • Unterstützung bei der Signatur von strukturierten Daten, einschließlich XJustiz-XML-Szenarien

 

Damit adressieren wir nicht nur die klassische PDF-Signatur, sondern auch den Bedarf an XML-Signaturen in strukturierten Verwaltungsprozessen. Ein wichtiger Baustein, um Fachverfahren, Signaturinfrastruktur und rechtsgültige elektronische Kommunikation miteinander zu verbinden.

Häufige Fragen

Was ist eNoVA?

eNoVA bezeichnet den elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch im Kontext des digitalen Immobilienvollzugs. Ziel ist es, die Kommunikation zwischen Notariaten und Behörden elektronisch abzubilden und Medienbrüche zu reduzieren.

Was bedeutet eNoVA für Behörden?

Für Behörden bedeutet eNoVA, dass sie grundbuchrelevante Bescheinigungen, Genehmigungen und Erklärungen elektronisch empfangen, bearbeiten, signieren und übermitteln können sollten. Dazu gehören technische, organisatorische und rechtliche Vorbereitungen.

Welche Dokumente sind im digitalen Immobilienvollzug betroffen?

Betroffen sein können je nach Zuständigkeit beispielsweise Genehmigungen, Negativzeugnisse, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen, Bescheinigungen oder sonstige Erklärungen, die für den Vollzug von Grundstücksgeschäften relevant sind.

Welche Rolle spielt § 137 Abs. 2 GBO?

§ 137 Abs. 2 GBO ist für elektronische Dokumente im grundbuchrechtlichen Kontext relevant. Er macht deutlich, dass elektronische Dokumente bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich Erkennbarkeit der ausstellenden Person, der Behörde und der qualifizierten elektronischen Signatur, soweit dies im konkreten Verfahren erforderlich ist.

Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur, QES?

Eine QES ist eine elektronische Signatur mit besonders hohem Vertrauensniveau. Sie ordnet eine elektronische Erklärung einer natürlichen Person zu und ermöglicht die Prüfung von Integrität und Authentizität des signierten Inhalts.

Warum benötigen Behörden im eNoVA-Kontext eine QES?

Eine QES kann erforderlich oder zweckmäßig sein, wenn eine behördliche Erklärung elektronisch einer natürlichen Person zugeordnet und für grundbuchrelevante Verfahren nachvollziehbar abgesichert werden soll.

Wie wird sichtbar, dass eine Person für eine bestimmte Behörde handelt?

Dies kann über geprüfte Organisationsangaben im qualifizierten Signaturzertifikat erfolgen. Dort können beispielsweise die Stadt, der Landkreis oder eine Organisationseinheit wie Rechtsamt, Bauverwaltung oder Grundstücksverkehrsbehörde enthalten sein.

Was ist der Unterschied zwischen QES und qualifiziertem elektronischem Siegel?

Die QES bezieht sich auf eine natürliche Person. Ein qualifiziertes elektronisches Siegel bezieht sich auf eine Organisation. Welche Variante geeignet oder erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Verfahren und den rechtlichen Anforderungen ab.

Warum sind XML-Signaturen für eNoVA relevant?

eNoVA betrifft voraussichtlich nicht nur PDF-Dokumente, sondern auch strukturierte XJustiz-XML-Datensätze. Diese müssen maschinell verarbeitet und gegebenenfalls ebenfalls signiert werden können. Eine XML-Signatur ist eine elektronische Signatur für strukturierte XML-Daten. Sie schützt den signierten Datensatz vor unbemerkter Veränderung und ermöglicht eine technische Integritätsprüfung.

Können XML-Datensätze qualifiziert elektronisch signiert werden?

Ja, technisch können XML-Datensätze über geeignete Signaturlösungen signiert werden. Ob und in welcher Form eine qualifizierte elektronische Signatur im konkreten Verfahren erforderlich ist, sollte behördlich und rechtlich geprüft werden.

Wie lässt sich eine QES per API in Fachverfahren integrieren?

Das Fachverfahren übergibt den zu signierenden Datensatz über eine Schnittstelle an die Signaturlösung. Nach Authentifizierung und Signatur erhält das Fachverfahren den signierten Datensatz oder einen Signaturnachweis zurück und kann diesen weiterverarbeiten.

Disclaimer

SIGN8 stellt technische Lösungen und qualifizierte Vertrauensdienste bereit, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung durch die zuständige Behörde.